Kurzzusammenfassung
- Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende zwischen 15 und 21 Jahren
- Voraussetzungen: 8 Jahre Aufenthalt, 6 Jahre Schulbesuch
- Integrationsleistungen
- Eltern von Jugendlichen (ich nehme an das gilt dann nur für die bis 18 Jahre) können auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie nicht straffällig geworden sind und den Lebensunterhalt überwiegend sichern, und natürlich die obligatorischen Integrationsleistungen erbracht haben (also halbwegs deutsch können)
Der Wortlaut des Beschlusses zu Bleiberecht:
„Die Innenminister und -senatoren der Länder sprechen sich dafür aus, gut integrierten geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen. Dazu müssen sie die Voraussetzungen entsprechend der sog. Wiederkehroption (§37 AufenthG) erfüllen und aufgrund ihrer bisherigen Integrationsleistungen die Gewähr bieten, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen werden.
Die Eltern der Jugendlichen können ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie ausreichende Integrationsleistungen erbracht haben und durch eigene Leistungen den Lebensunterhalt überwiegend sichern können. Eltern bzw. Elternteile, die erhebliche Straftaten begangen haben, sind von dieser Regelung auszuschließen.“
Der §37 sieht vor, dass die Mindestaufenthaltszeit 8 Jahre beträgt und davon mindestens 6 Jahre die Schule im Bundesgebiet besucht worden sind, der Antrag kann von Personen zwischen dem 15. und 21. Lebensjahr gestellt werden. Zusätzlich muss der Lebensunterhalt gesichert sein, wobei ich davon ausgehe, dass davon in der Umsetzung Abstand genommen werden wird, da ja selbst bei den Eltern lediglich überwiegende Lebensunterhaltssicherung vorausgesetzt wird.
Hier nochmal der §37 AufenthG als Einzelnorm:
§ 37 Recht auf Wiederkehr
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.